- Die Schülerinnen und Schüler haben 2 Kalendertage pro Schuljahr als Jokertage zur freien Verfügung. Halbtage gelten als Ganztage.
- Nicht bezogene Jokertage verfallen nach Ablauf des Schuljahres.
- Diese Regelung gilt nicht für Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie, Arzt oder Zahnarztterminen des Kindes, soweit deren Besuch nicht ausserhalb der Schulzeit möglich ist.
- Der verpasste Schulstoff muss in Absprache mit den Lehrkräften umgehend aufgearbeitet werden. Die Verantwortung dafür liegt bei der Schülerin bzw. dem Schüler und den Erziehungsberechtigten.
- Gesuche um Jokertage werden mindesten einen Tag im Voraus per Klapp an die Klassenlehrperson eingereicht.
- Die Klassenlehrperson bewilligt die Jokertage und führt die Kontrolle.
- In der Primarschule informiert die Klassenlehrperson sofort nach dem Bewilligungsentscheid alle betroffenen Lehrkräfte über die Abwesenheit.
- Der Jokertag kann an besonderen Anlässen der Schule verweigert werden (Bsp. Schulreise, Sporttag, Lager, Projektwoche, Schulschlussfeier etc.).