Jokertage

  1. Die Schülerinnen und Schüler haben 2 Kalendertage pro Schuljahr als Jokertage zur freien Verfügung. Halbtage gelten als Ganztage.
  2. Nicht bezogene Jokertage verfallen nach Ablauf des Schuljahres.
  3. Diese Regelung gilt nicht für Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie, Arzt oder Zahnarztterminen des Kindes, soweit deren Besuch nicht ausserhalb der Schulzeit möglich ist.
  4. Der verpasste Schulstoff muss in Absprache mit den Lehrkräften umgehend aufgearbeitet werden. Die Verantwortung dafür liegt bei der Schülerin bzw. dem Schüler und den Erziehungsberechtigten.
  5. Gesuche um Jokertage werden mindesten einen Tag im Voraus per Klapp an die Klassenlehrperson eingereicht.
  6. Die Klassenlehrperson bewilligt die Jokertage und führt die Kontrolle.
  7. In der Primarschule informiert die Klassenlehrperson sofort nach dem Bewilligungsentscheid alle betroffenen Lehrkräfte über die Abwesenheit.
  8. Der Jokertag kann an besonderen Anlässen der Schule verweigert werden (Bsp. Schulreise, Sporttag, Lager, Projektwoche, Schulschlussfeier etc.).
Typ
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Schule ABC
An