Absenzen

Als Absenz gilt jede entschuldigte oder unentschuldigte Abwesenheit von der Schule. Als unentschuldigte Absenz gilt jedes Versäumnis des Unterrichtes ohne Entschuldigung.

Schülerinnen und Schüler können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. 
 

  • Für die Bewilligung von Beurlaubungen bis zu einem Tag ist die Klassenlehrperson zuständig. Das Gesuch bitte per Klapp-Nachricht einreichen. 
     
  • Dauert der Urlaub mehr als ein Tag sowie bei der Verlängerung von Wochenenden oder Ferien  ist die Schulleitung zuständig. 
     
  • Für Jokertage ist kein Gesuch notwendig. Diese können direkt via Klapp der Klassenlehrperson mitgeteilt werden.
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